Art. 67 StPO). Es ist nicht einzusehen, weshalb es ihr nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, ihre Anzeige mittels online-Übersetzungstools übersetzen zu lassen. Auch das Argument der Beschwerdeführerin, sie wäre ohne anwaltliche Vertretung nicht einmal imstande gewesen, das Strafverfahren überhaupt zu initiieren, da sie nicht gewusst habe, wie und wo man einen Strafantrag stelle, verfängt aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht. Zudem ist – wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zutreffend festhält (Beschwerdeantwort, Ziff.