2023, N. 12 zu Art. 301 StPO). Hätte die Beschwerdeführerin ihre Anzeige in italienischer Sprache erstattet, ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm entweder die Eingabe selbst hätte übersetzen lassen oder die Beschwerdeführerin aufgefordert hätte, die Anzeige in Deutsch einzureichen (vgl. URWYLER/STUPF, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu -5-