An eine solche Anzeige werden denn auch keine überrissenen Anforderungen gestellt und der Beschwerdeführerin als Laie wäre gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO auch Gelegenheit zu bieten gewesen, die Anzeige zu verbessern, hätte die Anzeige den Anforderungen nicht genügt. Nötigenfalls wäre die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm möglicherweise gar gehalten gewesen, die Beschwerdeführerin bei der Umschreibung des Sachverhaltes zu unterstützen (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 301 StPO).