Dies vorab mit Blick auf den einfachen und zeitlich eingrenzbaren Sachverhalt sowie den auch für Laien ohne weiteres erkennbaren und belegbaren im Raum stehenden Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, selbständig eine Strafanzeige mit Strafantrag gegen ihren Vater bei den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden insb. bei der Polizei einzureichen. An eine solche Anzeige werden denn auch keine überrissenen Anforderungen gestellt und der Beschwerdeführerin als Laie wäre gestützt auf Art.