2.2. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, betreffend die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung stehe ihr sprachliches Defizit und die Nichtvertrautheit mit dem schweizerischen Recht im Vordergrund. Ohne Beizug eines Rechtsanwalts wäre sie insbesondere nicht in der Lage gewesen, ein Strafverfahren in Gang zu setzen. Einerseits fehlten ihr die dafür erforderlichen materiellen und formellen Rechtskenntnisse, andererseits hätte sie einen Strafantrag in deutscher Sprache nicht verfassen können, nachdem sie seit ihrem dritten Lebensjahr in Italien wohne, dort studiere und nur wenig (Schweizer-)Deutsch verstehe (Beschwerde, Rz. 4).