Aus den Akten gehe nicht hervor, inwiefern die Umstände die Beschwerdeführerin daran hindern sollten, ihre zivilrechtlichen Ansprüche selbständig geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin sei einer Amtssprache mächtig und wisse sich aufgrund ihrer Ausbildung intellektuell auszudrücken. Die Behauptung, sie würde psychisch sehr belastet, wenn sie ihrem Vater gegenübertreten müsse, sei zu wenig substantiiert und nicht belegt.