2. 2.1. Angefochten ist einzig Ziffer 2 der Verfügung vom 15. August 2024, mit welcher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung i.S.v. Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO abgewiesen wurde. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete dies zusammengefasst damit, es lägen insgesamt keine besonderen fallbezogenen Umstände vor, für welche die Beschwerdeführerin auf die Hilfe einer Verbeiständung angewiesen sei. Aus den Akten gehe nicht hervor, inwiefern die Umstände die Beschwerdeführerin daran hindern sollten, ihre zivilrechtlichen Ansprüche selbständig geltend zu machen.