2. Mit Verfügung vom 15. August 2024 befreite die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm die Beschwerdeführerin von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie den Verfahrenskosten. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wies sie dagegen ab. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 16. August 2024 zugestellte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 23. August 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte Folgendes: " 1. Es sei Dispositiv Ziff. 2 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2024 aufzuheben;