Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.256 (STA.2024.3825) Art. 311 Entscheid vom 14. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schmid, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15. August 2024 gegenstand betreffend unentgeltliche Rechtspflege in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) erstattete am 7. Juni 2024 Strafan- zeige gegen ihren Vater, B._____ (fortan: Beschuldigter) wegen Vernach- lässigung von Unterhaltspflichten, stellte entsprechend Strafantrag und er- suchte bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege mit Einsetzung von Rechtsanwalt Rolf Schmid als unentgeltlichen Rechtsvertreter. 2. Mit Verfügung vom 15. August 2024 befreite die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm die Beschwerdeführerin von Vorschuss- und Sicherheitsleistun- gen sowie den Verfahrenskosten. Das Gesuch um Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsvertreters wies sie dagegen ab. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 16. August 2024 zugestellte Verfügung erhob die Be- schwerdeführerin am 23. August 2024 Beschwerde bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und bean- tragte Folgendes: " 1. Es sei Dispositiv Ziff. 2 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2024 aufzuheben; 2. Es sei der Beschwerdeführerin in der Strafuntersuchung der Beschwerde- gegnerin gegen B._____ betreffend Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten i.S.v. Art. 217 StGB (STA2 ST.2024.3825) in der Person des un- terzeichnenden Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be- stellen; 3. Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person des unterzeich- nenden Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2024 beantragte die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind ge- mäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Angefochten ist einzig Ziffer 2 der Verfügung vom 15. August 2024, mit welcher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung i.S.v. Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO abgewiesen wurde. Die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm begründete dies zusammengefasst damit, es lägen insgesamt keine besonderen fallbezogenen Umstände vor, für welche die Beschwerdeführerin auf die Hilfe einer Verbeiständung angewiesen sei. Aus den Akten gehe nicht hervor, inwiefern die Umstände die Beschwer- deführerin daran hindern sollten, ihre zivilrechtlichen Ansprüche selbstän- dig geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin sei einer Amtssprache mächtig und wisse sich aufgrund ihrer Ausbildung intellektuell auszudrü- cken. Die Behauptung, sie würde psychisch sehr belastet, wenn sie ihrem Vater gegenübertreten müsse, sei zu wenig substantiiert und nicht belegt. 2.2. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, betreffend die Not- wendigkeit einer Rechtsvertretung stehe ihr sprachliches Defizit und die Nichtvertrautheit mit dem schweizerischen Recht im Vordergrund. Ohne Beizug eines Rechtsanwalts wäre sie insbesondere nicht in der Lage ge- wesen, ein Strafverfahren in Gang zu setzen. Einerseits fehlten ihr die dafür erforderlichen materiellen und formellen Rechtskenntnisse, andererseits hätte sie einen Strafantrag in deutscher Sprache nicht verfassen können, nachdem sie seit ihrem dritten Lebensjahr in Italien wohne, dort studiere und nur wenig (Schweizer-)Deutsch verstehe (Beschwerde, Rz. 4). 2.3. Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Prozessfüh- rung, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf un- entgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 136 StPO konkretisiert sodann die Vo- raussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechts- pflege im Strafprozess gewährt wird. Demnach kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden, wenn dies zur Wahrung der Rechte der -4- Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Nach der Rechtsprechung stellt – was die Notwendigkeit der Verbeiständung betrifft – die Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anfor- derungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungs- ansprüche anzumelden sowie an Verhören von Beschuldigten und allfälli- gen Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stel- len. Durchschnittsbürgerinnen und -bürger sollten daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einer Strafuntersuchung selbst wahrzu- nehmen. Bei der Beurteilung, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, müssen die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere die auf dem Spiel stehenden Interessen, die Kom- plexität des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die persönlichen Umstände der geschädigten Person, ihre Sprachkenntnisse, ihr Alter, ihre soziale Situation und ihr Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 123 I 145 E. 2b/cc und 3b und Urteile des Bundesgerichts 1B_338/2020 vom 17. August 2020 E. 2.3 und 1B_505/2019 vom 5. Juni 2020 E. 3.6). 2.4. 2.4.1. Die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin sind bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Verbeiständung unbestritten zu berücksichtigen (vgl. E. 2.3 hiervor), sie sind jedoch nicht derart wichtig, als dass eine Verbei- ständung allein aufgrund fehlender bzw. geringer Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin notwendig erschiene. Dies vorab mit Blick auf den ein- fachen und zeitlich eingrenzbaren Sachverhalt sowie den auch für Laien ohne weiteres erkennbaren und belegbaren im Raum stehenden Tatbe- stand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Es ist nicht nachvoll- ziehbar, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, selbständig eine Strafanzeige mit Strafantrag gegen ihren Vater bei den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden insb. bei der Polizei einzureichen. An eine sol- che Anzeige werden denn auch keine überrissenen Anforderungen gestellt und der Beschwerdeführerin als Laie wäre gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO auch Gelegenheit zu bieten gewesen, die Anzeige zu verbessern, hätte die Anzeige den Anforderungen nicht genügt. Nötigenfalls wäre die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm möglicherweise gar gehalten gewesen, die Beschwerdeführerin bei der Umschreibung des Sachverhaltes zu un- terstützen (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 301 StPO). Hätte die Beschwer- deführerin ihre Anzeige in italienischer Sprache erstattet, ist davon auszu- gehen, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm entweder die Eingabe selbst hätte übersetzen lassen oder die Beschwerdeführerin aufgefordert hätte, die Anzeige in Deutsch einzureichen (vgl. URWYLER/STUPF, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu -5- Art. 67 StPO). Es ist nicht einzusehen, weshalb es ihr nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, ihre Anzeige mittels online-Übersetzungstools übersetzen zu lassen. Auch das Argument der Beschwerdeführerin, sie wäre ohne anwaltliche Vertretung nicht einmal imstande gewesen, das Strafverfahren überhaupt zu initiieren, da sie nicht gewusst habe, wie und wo man einen Strafantrag stelle, verfängt aufgrund der vorstehenden Aus- führungen nicht. Zudem ist – wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu- treffend festhält (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.2.5) – zu beachten, dass eine bei der örtlich oder sachlich unzuständigen Behörde eingereichte Strafan- zeige an die zuständige Behörde weiterzuleiten ist (RIEDO/BONER, a.a.O., N. 19 zu Art. 301 StPO). 2.4.2. Auch mit Blick auf die Geltendmachung der Zivilforderung der Beschwer- deführerin ist eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig. Die Forderung basiert auf einem behördlich genehmigten Unterhaltsvertrag, wurde bereits auf betreibungsrechtlichem Weg geltend gemacht und der Beschwerdefüh- rerin mehrfach diesbezüglich Rechtsöffnung bewilligt. Mit der Einreichung des Unterhaltsvertrags und den Unterlagen betreffend die bereits erfolgten betreibungsrechtlichen Schritte wurde die Beschwerdeführerin ihrer dies- bezüglichen Mitwirkungspflicht gerecht, hierfür war – wie für die Anzeige selbst (vgl. E. 2.4.1 hiervor) – keine anwaltliche Vertretung notwendig. Mit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist nicht ersichtlich, was für Zivilfor- derungen die Beschwerdeführerin darüber hinaus noch geltend machen möchte (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.2.3). 2.4.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Strafverfahren gegen ihren Vater stelle für sie eine psychische Belastung dar, die eine anwaltli- che Vertretung notwendig mache, ist diese Behauptung nicht genügend substantiiert. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin auf- grund ihrer (nicht weiter belegten) psychischen Verfassung nicht in der Lage sein könnte, ihre Ansprüche anzumelden bzw. an Einvernahmen teil- zunehmen und somit ihre Interessen als Zivilklägerin wahrzunehmen. Dies umso weniger, als es sich vorliegend zwar um einen innerfamiliären Konflikt zwischen Vater und Tochter handelt, aber bei der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zumindest objektiv betrachtet kein psychisch schwer belastendes Delikt wie beispielsweise ein Delikt gegen Leib und Leben im Raum steht. Alsdann wird der Beschuldigte zurzeit auch nicht von einem Anwalt vertreten (Beschwerdeantwort, Ziff. 2.2.4), weshalb eine anwaltli- che Vertretung der Beschwerdeführerin auch mit Blick auf das Prinzip der "Waffengleichheit" nicht notwendig ist. Allfälligen sprachlichen Schwierig- keiten bei Einvernahmen oder vor Gericht ist gestützt auf Art. 68 Abs. 1 StPO schliesslich mit Übersetzungen zu begegnen (vgl. Beschwerdeant- wort, Ziff. 2.2.2) und rechtfertigen für sich alleine keine anwaltliche Vertre- tung. -6- 2.4.4. Zusammengefasst ist eine anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen den Beschuldigten nicht notwendig. Die Be- schwerde ist somit abzuweisen. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 3.2. Aus dem Dargelegten (vgl. E. 2) ergibt sich, dass die Gewinnchancen im Beschwerdeverfahren von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konn- ten. Daher war die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm vom 15. August 2024 von Anfang an aussichtslos (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihr nicht auszurichten. Dem Beschuldigten ist im Be- schwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 45.00, zusammen Fr. 645.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] -7- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 14. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz