3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers nicht geboten erscheint, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Die Frage der Bedürftigkeit kann deshalb offen bleiben. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat für das Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.