Nachdem es sich vorliegend um einen eigentlichen Bagatellfall handelt und der Beschwerdeführer nach dem Gesagten in der Lage ist, seinen Standpunkt rechtsgenüglich zu vertreten, ist auch mit Blick auf den Grundsatz der Waffengleichheit keine amtliche Verteidigung angezeigt. -9- 3.4.6. Andere Schwierigkeiten, welche in der Persönlichkeit oder den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers liegen und eine amtliche Verteidigung rechtfertigen könnten, werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.