Nicht nachvollziehbar ist, was der Beschwerdeführer daraus, dass der Privatkläger seine Rechte ohne anwaltliche Vertretung angeblich nicht hätte wahren können (Beschwerde Rz. 11), für sich ableiten will. An den entsprechenden Fähigkeiten des Beschwerdeführers änderte dies nichts. Zudem ist darin, dass der Privatkläger die Strafanzeige nicht selber, sondern mittels Beizugs eines Rechtsvertreters verfasst haben soll, keine Bevorteilung ersichtlich. Die Strafanzeige hätte er auch mündlich bei der Polizei erstatten können, welche diese dann für ihn zu Protokoll genommen hätte (Art. 301 Abs. 1 StPO).