Dieser Auffassung folgt das Bundesgericht aber offensichtlich nicht. Im Urteil 1B_202/2017 vom 27. Juli 2017 hat es in E. 2.2 mit Hinweis auf sein Urteil 1B_219/2016 vom 1. September 2016 vielmehr festgehalten, dass es in Verfahren an der Bagatellgrenze ausreichend sei, wenn die beschuldigte Person in der Lage sei, den Einvernahmen zu folgen und ihren Standpunkt sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt angemessen zu vertreten, selbst wenn die Privatklägerschaft anwaltlich vertreten sei, da die Staatsanwaltschaft entlastende Umstände gleichermassen wie belastende zu untersuchen habe. Das Waffengleichheitsgebot gilt somit nicht absolut.