Die Lehre fordert darüber hinaus in einem allgemeineren Sinne, dass die Waffengleichheit eine amtliche Verteidigung des Beschuldigten gebietet, wenn andere Verfahrensbeteiligte verbeiständet sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_224/2013 vom 27. August 2013 E. 2.3 m.W.H.). Dieser Auffassung folgt das Bundesgericht aber offensichtlich nicht.