3.4.5. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann das Prinzip der Waffengleichheit die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers erfordern. Dieser Grundsatz ist als formales Prinzip schon dann verletzt, wenn eine Partei bevorteilt wird; es ist nicht notwendig, dass die Gegenpartei dadurch tatsächlich einen Nachteil erleidet. Das Bundesgericht leitet daraus etwa ab, dass ein Angeklagter jedenfalls dann Anspruch auf eine amtliche Verteidigung hat, wenn auch der geschädigten Person im Strafverfahren ein amtlicher Rechtsvertreter beigeordnet wird. Die Lehre fordert darüber hinaus