Hinsichtlich der Täterschaft bzw. Teilnahme des Beschwerdeführers an den ihm vorgeworfenen Delikten sind keine i.S.v. Art. 132 Abs. 2 StPO schwierigen Fragen zu erkennen. Der Privatkläger hat die von ihm als Drohung wahrgenommenen Aussagen klar dem Beschwerdeführer zuordnen können und auch bezüglich der Anrufe bzw. Textnachrichten ist die Zuordnung der Täterschaft klar. Die Strafverfahren des Beschwerdeführers und von B._____ werden zudem nicht getrennt, sondern zusammen unter der Verfahrensnummer STA4 ST.2023.3886 geführt.