3.4.4. Rechtliche Schwierigkeiten sind bspw. dann gegeben, wenn es um komplexe Tatbestände geht (wie etwa Betrug und Urkundenfälschung mit der Möglichkeit der Erweiterung der Vorwürfe) oder wenn die Subsumtion des vorgeworfenen Verhaltens generell oder im konkreten Fall, das Vorliegen von Rechtfertigungs- und Schuldgründen oder die richtige Sanktion oder Art und Höhe der Sanktion umstritten ist (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 39 zu Art. 132 StPO, m.w.H.).