Ausschlaggebend hierfür dürfte vielmehr die Beweiswürdigung, d.h. die Würdigung der Aussagen der involvierten Parteien gewesen sein. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass dem Privatkläger anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. August 2024 von seiner Verteidigung zur "Erhellung der seitens des Geschädigten verschwiegenen Beziehung zum Beschwerdeführer" zahlreiche Ergänzungsfragen hätten gestellt werden müssen, wozu er allein nicht in der Lage gewesen sein soll (Beschwerde Rz. 11), lässt die Erforderlichkeit einer Verteidigung nicht erkennen.