Dass dies deswegen der Fall gewesen sein soll, weil der Beschwerdeführer seine Rechte nicht (selbständig) habe wahrnehmen können (Beschwerde Rz. 9), stellt allerdings eine unsubstanziierte Behauptung dar. Ausschlaggebend hierfür dürfte vielmehr die Beweiswürdigung, d.h. die Würdigung der Aussagen der involvierten Parteien gewesen sein.