anderen Person seien. Dass der Beschwerdeführer, der die Verfahrenssprache beherrscht, hierzu nicht in der Lage sein soll, ist nicht ersichtlich. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Oktober 2023 konnte er die Vorwürfe jedenfalls wortreich bestreiten. Es trifft zwar zu, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten der "Sichtweise" des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 9) nicht gefolgt ist und deshalb einen Strafbefehl erlassen hat. Dass dies deswegen der Fall gewesen sein soll, weil der Beschwerdeführer seine Rechte nicht (selbständig) habe wahrnehmen können (Beschwerde Rz. 9), stellt allerdings eine unsubstanziierte Behauptung dar.