Divergierende Aussagen (namentlich zu einem einfach gelagerten Sachverhalt) vermögen für sich allein die Anordnung einer amtlichen Verteidigung nicht zu rechtfertigen. Bei einer solchen Ausgangslage ist einem juristischen Laien vielmehr zuzumuten, dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft darzutun, weshalb die Aussagen der einen Person glaubhafter als jene einer -7-