Die tatsächlichen Verhältnisse der Vorfälle (E. 2) sind einfach und leicht überblickbar, womit weder ein vertieftes Aktenstudium noch eine aufwändige Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Beweismitteln angezeigt ist. Als primäres Beweismittel dienen die Aussagen des Beschwerdeführers, des weiteren Beschuldigten B._____ und des Privatklägers. Divergierende Aussagen (namentlich zu einem einfach gelagerten Sachverhalt) vermögen für sich allein die Anordnung einer amtlichen Verteidigung nicht zu rechtfertigen.