3.4.3. Tatsächliche Schwierigkeiten liegen etwa vor, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu diverse Zeugen einvernommen und/oder andere Beweise wie Gutachten etc. erhoben werden müssen (DA- NIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 132 StPO). Selbst in einem Bagatellfall kann eine amtliche Verteidigung etwa auch dann (wegen tatsächlicher Schwierigkeiten) gerechtfertigt sein, wenn dem Urteil ein umfangreiches Beweisverfahren über mehrere Gerichtstermine hinweg voranging (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 38 zu Art.