Dafür, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in einer allfälligen Anklage eine Geldstrafe von über 120 Tagessätzen oder gar eine Freiheitsstrafe beantragen könnte, gibt es allerdings genauso wenig Anhaltspunkte wie dafür, dass das (allfällig angerufene) Sachgericht eine über die Bagatellgrenze hinausgehende Strafe aussprechen könnte. Abgesehen davon liegen, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten vor, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre, und ist eine amtliche Verteidigung auch nicht aus Gründen der Waffengleichheit geboten.