Die Entgegnung des Beschwerdeführers, es sei nicht auszuschliessen, dass das Gericht im Falle einer Anklage eine höhere Strafe als von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragt aussprechen könnte, trifft theoretisch zwar zu. Dafür, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in einer allfälligen Anklage eine Geldstrafe von über 120 Tagessätzen oder gar eine Freiheitsstrafe beantragen könnte, gibt es allerdings genauso wenig Anhaltspunkte wie dafür, dass das (allfällig angerufene) Sachgericht eine über die Bagatellgrenze hinausgehende Strafe aussprechen könnte.