3.4.2. Der Beschwerdeführer soll sich gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 7. März 2024 wegen des in E. 2 geschilderten Sachverhaltes der mehrfachen versuchten Nötigung sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig gemacht haben und hierfür mit einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 50.00 bestraft werden. Damit liegt ein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO vor. Die Entgegnung des Beschwerdeführers, es sei nicht auszuschliessen, dass das Gericht im Falle einer Anklage eine höhere Strafe als von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragt aussprechen könnte, trifft theoretisch zwar zu.