Auch familiäre Interessenkonflikte oder mangelnde Schulbildung können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche insgesamt betrachtet für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2023 vom 24. Februar 2023 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 IV 35). Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (BGE 143 I 164 E. 3.5) bzw. bejaht einen solchen nur ausnahmsweise, etwa aus Gründen der Waffengleichheit (Urteil