Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ("jedenfalls dann nicht") deutlich ergibt, sind die Nicht-Bagatellfälle nicht auf die in Art. 132 Abs. 3 StPO beispielhaft genannten Fälle beschränkt. Bei der Prüfung, ob eine amtliche Verteidigung sachlich geboten ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.