Ins Leere ziele nach dem Gesagten auch der Einwand, wonach nicht ersichtlich sei, inwiefern sich der Privatkläger durch Beizug eines privaten Vertreters einen erheblichen Vorteil habe verschaffen können. Tatsache sei, dass nicht nur die Strafanzeige vom 11. September 2023 sowie der Nachtrag vom 13. September 2023 aus der Feder von dessen Rechtsvertreter stammten. Vielmehr habe der Privatkläger anlässlich der Einvernahme vom 20. Au- -5- gust 2024 auch eingeräumt, die im Recht liegende Strafanzeige unbekannten Datums nicht selbst verfasst zu haben, obwohl diese in der "Ich-Form" verfasst worden sei, wenn auch ohne eigenhändige Unterschrift.