Das Gericht werde sodann die Aussagen zu würdigen haben. Es sei notorisch, dass eine nicht rechtskundige beschuldigte Person ihre Rechte im Rahmen der rechtlichen Würdigung der (gemachten) Aussagen insbesondere in einer "Aussage gegen Aussage"-Konstellation nicht ohne anwaltliche Verteidigung wahren könne. Die Argumentation, wonach der Privatkläger nicht amtlich, sondern privat vertreten werde, überzeuge nicht. Ins Leere ziele nach dem Gesagten auch der Einwand, wonach nicht ersichtlich sei, inwiefern sich der Privatkläger durch Beizug eines privaten Vertreters einen erheblichen Vorteil habe verschaffen können.