Dieser sei von seinem Vertreter beraten worden und habe daher trotz Aussagepflicht seine Aussage verweigert. Der Privatkläger habe deshalb von seiner Verteidigung mehrfach zur verschwiegenen Beziehung zu ihm (dem Beschwerdeführer) ergänzend befragt werden müssen. Hierzu wäre er ohne Verteidigung nicht in der Lage gewesen. Da auch ein Strafverfahren gegen B._____ hängig sei, stelle sich sehr wohl die Frage der Täterschaft und Teilnahme sowie die prozessuale Frage der Verfahrenstrennung. Die Verfahren würden ohne ersichtlichen Grund getrennt geführt. Das Gericht werde sodann die Aussagen zu würdigen haben.