Auch stehe das Strafmass nicht fest. Der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten stehe es offen, bei Anklage eine im Vergleich zum Strafbefehl höhere Strafe zu beantragen. Zudem sei das Gericht in Bezug auf das Strafmass ohnehin nicht an den Antrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gebunden. Die Konfrontationseinvernahme vom 20. August 2024 habe gezeigt, dass der anwaltlich vertretene Privatkläger seine Rechte ohne Anwalt nicht hätte wahren können. Dieser sei von seinem Vertreter beraten worden und habe daher trotz Aussagepflicht seine Aussage verweigert.