bestellen. Gemäss dem angefochtenen Strafbefehl drohten ihm (als Geldstrafe) weniger als 120 Tagessätze, es liege somit ein Bagatellfall i.S.v. Art. 132 Abs. 3 StPO vor. Unter diesen Umständen könne offenbleiben, ob eine Mittellosigkeit des Beschwerdeführers vorliege. 3. 3.1. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung im Falle einer notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO sind in Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO geregelt. Liegt kein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vor, ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen -4-