Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht (mehr) in der Lage sein sollte, seine Interessen im Strafverfahren selbst wahrzunehmen. Gestützt auf die aktuelle Aktenlage stelle sich weder die Frage der Teilnahme noch diejenige der Verfahrenstrennung. Rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten lägen nicht vor. Mit Blick auf die Waffengleichheit sei festzuhalten, dass der Privatkläger nicht amtlich vertreten werde. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern sich der Privatkläger durch den Beizug eines Vertreters einen erheblichen Vorteil verschafft habe, weshalb es nicht geboten sei, zwecks Wahrung der Waffengleichheit dem Beschwerdeführer einen amtlichen Verteidiger zu