Der Sachverhalt, der dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, sei einfach. Er soll den Privatkläger belästigt und bedroht haben, um diesen zu einer Geldüberweisung zu bringen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Privatkläger hätten sich anlässlich der polizeilichen Einvernahmen ausführlich zur Sache äussern können. Beide hätten detaillierte Angaben zu den Vorwürfen gemacht und zu den Geschehensabläufen ihre Sichtweisen darlegen und damit ihre Rechte wahrnehmen können. Auch lägen keine sprachlichen Schwierigkeiten vor. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht (mehr) in der Lage sein sollte, seine Interessen im Strafverfahren selbst wahrzunehmen.