2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, am 26. Juli 2023 zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ den Privatkläger (C._____) an dessen Arbeitsort in Q._____ aufgesucht und eindringlich aufgefordert zu haben, die Auszahlung eines Geldbetrages [Fr. 100'000.00] an B._____ möglichst zeitnah zu erledigen, ansonsten er den Privatkläger privat und geschäftlich kaputt machen werde.