Von der Gesuchstellerin wurde im vorliegenden Verfahren kein Kostenvorschuss einverlangt. Als Beschuldigte hat sie nach dem Gesagten weder gemäss StPO noch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Befreiung von den Verfahrenskosten. 5. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. -9- 2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Anordnung der amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.