wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Das vorliegende Verfahren betreffend Ausstand bietet weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten. Die Gesuchstellerin hat das vorliegende Ausstandsbegehren selbst verfasst und eingereicht. Vor diesem Hintergrund ist eine amtliche Verteidigung nicht erforderlich. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Anordnung der amtlichen Verteidigung für das Verfahren betreffend Ausstand ist deshalb abzuweisen.