3.4. Zusammengefasst ist das Ausstandsbegehren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für die diversen weiteren Vorbringen der Gesuchstellerin (Strafanzeigen, Schadenersatzforderungen, Aufsichtsbeschwerden etc.) ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht zuständig, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.