Auch damit lässt sich keine Befangenheit begründen. Der zuständige Staatsanwalt hielt in seiner E-Mail vom 22. August 2024 fest, dass die Zustellung irrtümlicherweise erfolgte, er die besagte Verfügung nach der Ferienabwesenheit des Rechtsvertreters erneut zustellen werde und die Zustellfiktion aufgrund der angekündigten Ferienabwesenheit nicht greife. Somit hatte dieses Versehen keinerlei negative Auswirkungen für die Gesuchstellerin. Dass im Übrigen Zustellungen an sie nicht reibungslos verlaufen, ist dem Umstand geschuldet, dass sie für die Behörden nur schwer erreichbar ist.