3.3. Das von der Gesuchstellerin gestellte Ausstandsbegehren gegen den Staatsanwalt genügt den in E. 3.1 hiervor erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht und ist querulatorisch. Die Gesuchstellerin stellt über weite Strecken blosse Behauptungen in den Raum, die jeder Grundlage entbehren. Jedenfalls legt die Gesuchstellerin keinerlei Belege für ihre Behauptungen und Anschuldigungen ins Recht und zeigt im Übrigen auch nicht ansatzweise auf, welche konkreten Ausstandsgründe vorliegend gegeben sein sollen. Somit ist auf das Ausstandsbegehren mangels (inhaltlicher) Begründung nicht einzutreten.