3.2.2. Der Staatsanwalt bringt mit Eingabe vom 22. August 2024 vor, er vermöge in seinem bisherigen Verhalten keine Befangenheit zu erkennen. Namentlich sei seitens des Staatsanwalts auch nach den jüngsten Eingaben der Gesuchstellerin kein Strafantrag gegen sie gestellt worden. Eine Vorbefassung in anderer Stellung bestehe vorliegend nicht. Zwar habe der Staatsanwalt bereits die Nichtanhandnahme der Anzeige der Gesuchstellerin verfügt, doch handle es sich hierbei mit Blick auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung nicht um eine ausstandsbegründende Vorbefassung. Auch andere Ausstandsgründe (Verwandtschaft, Freund- oder Feindschaft etc.) seien nicht gegeben.