2023, N. 4 Art. 58 StPO). 3.2. 3.2.1. Die Gesuchstellerin begründet – soweit verständlich – das Ausstandsbegehren vom 18. August 2024 ("Aufsichtsbeschwerde und superprovisorische Massnahme infolge totalschädigendem, befangenem Fehlverhaltens des Betrugs Staatsanwalts Hr. B._____") damit, dass ihr der Staatsanwalt keine erneute Terminverschiebung für eine auf den 28. August 2024 angesetzte Einvernahme gewährt habe und die Gesuchstellerin vom Staatsanwalt ignoriert werde. Dies seien Beweise dafür, dass der Staatsanwalt befangen sei und wahrscheinlich auch von der Gegenpartei "geschmiert" werde.