Es wäre der Gesuchstellerin jederzeit offen gestanden, die besagte Verfügung vom 28. August 2024 mit einer allfälligen Rechtsvertretung zu besprechen und diese in Bezug auf das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen. Dennoch erfolgte im vorliegenden Ausstandsverfahren bis anhin keine Eingabe der Rechtsvertretung, obschon diese – wie aus den unzähligen, von der Gesuchstellerin eingereichten E-Mail-Korrespondenz erhellt (vgl. auch das Ausstandsgesuch, worin eine Zustellung in Kopie an Rechtsanwalt H._____ erwähnt wird) – von der Gesuchstellerin offenbar über sämtliche von ihr getätigten Eingaben in verschiedenen Strafverfahren unterrichtet wird.