Ausstand vertreten würde, brachte die Gesuchstellerin in ihrem persönlich verfassten Ausstandsbegehren nicht zum Ausdruck. Da die Gesuchstellerin ihren Wohnsitz gemäss eigenen Angaben im Ausland hat und im selbst verfassten Ausstandsgesuch nicht auf ein allfälliges Vertretungsverhältnis in Bezug auf das vorliegende Verfahren hinwies, erfolgte die Zustellung an das von ihr angegebene Zustellungsdomizil rechtmässig (Art. 87 Abs. 2 StPO). Es wäre der Gesuchstellerin jederzeit offen gestanden, die besagte Verfügung vom 28. August 2024 mit einer allfälligen Rechtsvertretung zu besprechen und diese in Bezug auf das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen.