2.3. Die Verfügung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. August 2024 wurde an die von der Gesuchstellerin im Ausstandsbegehren vom 18. August 2024 explizit angegebene "provisorische Zustelladresse Schweiz" (c/o G._____ AG, Postfach […], […]) zugestellt. Dass Rechtsanwalt H._____ die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren betreffend Ausstand vertreten würde, brachte die Gesuchstellerin in ihrem persönlich verfassten Ausstandsbegehren nicht zum Ausdruck.