Für die Beurteilung von die Staatsanwaltschaft oder die erstinstanzlichen Gerichte betreffenden Ausstandsgesuchen ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der -4- Geschäftsordnung des Obergerichts die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zuständig.