1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 28. Februar 2024, die Strafsache werde nicht an die Hand genommen. Auf die von der D._____ AG dagegen erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid SBK.2024.79 vom 28. März 2024 nicht ein. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 11. März 2024 erstattete E._____ bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige gegen die Gesuchstellerin u.a. wegen falscher Anschuldigung.