Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.254 (STA.2024.2849) Art. 306 Entscheid vom 8. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Stutz Gesuchstellerin A._____, […], c/o […] Gegenstand Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt B._____, Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 erstattete A._____ (fortan: Gesuchstel- lerin) für die "C._____ group", […], und die D._____ AG, […], bei der Ge- meinde Q._____ Strafanzeige gegen E._____, […], und gegen den Ver- band F._____, […], wegen diverser Delikte. Mit Schreiben vom 8. Februar 2024 leitete die Gemeinde Q._____ die Strafanzeige vom 15. Januar 2024 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau weiter. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 28. Februar 2024, die Strafsache werde nicht an die Hand genommen. Auf die von der D._____ AG dagegen erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid SBK.2024.79 vom 28. März 2024 nicht ein. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 11. März 2024 erstattete E._____ bei der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau Strafanzeige gegen die Gesuchstellerin u.a. wegen falscher Anschuldigung. 2.2. Am 1. Mai 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau einen Straf- befehl gegen die Gesuchstellerin wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Dieser konnte der Gesuchstellerin am 15. Juli 2024 zugestellt werden. 2.3. Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 erhob die Gesuchstellerin Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 1. Mai 2024. 3. 3.1. Mit Schreiben vom 18. August 2024 stellte die Gesuchstellerin bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein Ausstandsbegehren gegen Staats- anwalt B._____ (fortan: Staatsanwalt). Dieselbe Eingabe reichte die Ge- suchstellerin am 19. August 2024 (Datum Poststempel) auch beim Ober- gericht des Kantons Aargau ein. 3.2. Der Staatsanwalt überwies das Ausstandsbegehren mit Eingabe vom 22. August 2024 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- -3- richts des Kantons Aargau und beantragte die kostenfällige Abweisung des Ausstandsbegehrens. 3.3. Die Gesuchstellerin reichte beim Obergericht des Kantons Aargau am 22. August 2024 zwei weitere Eingaben ein. 3.4. Mit Verfügung vom 28. August 2024 stellte die Verfahrensleiterin der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Eingabe der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau der Gesuchstellerin zur freigestellten Stellungnahme zu. Die Sendung wurde von der Gesuchstel- lerin nicht abgeholt, weshalb sie ihr am 11. September 2024 mittels A-Post erneut zugestellt wurde. 3.5. Mit Eingabe vom 6. September 2024 reichte die Gesuchstellerin unkom- mentiert verschiedene E-Mail-Korrespondenzen ein. 3.6. Mit Eingabe vom 16. September 2024 reichte die Gesuchstellerin eine wei- tere E-Mail ein. 3.7. Mit Eingabe vom 18. September 2024 reichte die Gesuchstellerin eine Stel- lungnahme ein. 3.8. Mit Eingabe vom 28. September 2024 reichte die Gesuchstellerin unkom- mentiert weitere Korrespondenzen ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a–f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder wi- dersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsge- such einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet die nach Art. 59 Abs. 1 lit. a–d StPO zuständige Behörde. Für die Beurteilung von die Staatsanwaltschaft oder die erstinstanzlichen Gerichte betreffenden Ausstandsgesuchen ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der -4- Geschäftsordnung des Obergerichts die Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau zuständig. 2. 2.1. Vorab ist auf die Kritik der Gesuchstellerin einzugehen, die Verfügung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau vom 28. August 2024 sei an eine rechtswidrige bzw. falsche Zustelladresse zugestellt worden. Die Verfügung hätte nicht an das Zustelldomizil bei der G._____ AG in […], sondern an Rechtsanwalt H._____, […], erfolgen sollen. 2.2. Die Zustellung von Mitteilungen der Strafbehörden erfolgt durch einge- schriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestäti- gung (Art. 85 Abs. 2 StPO). Nach Art. 87 StPO sind Mitteilungen den Ad- ressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Auf- enthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen (Abs. 1). Parteien und Rechtsbei- stände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (Abs. 2). Mit- teilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt (Abs. 3). 2.3. Die Verfügung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. August 2024 wurde an die von der Gesuchstellerin im Ausstandsbegehren vom 18. August 2024 explizit angegebene "provisorische Zustelladresse Schweiz" (c/o G._____ AG, Postfach […], […]) zugestellt. Dass Rechtsanwalt H._____ die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren betreffend Ausstand vertre- ten würde, brachte die Gesuchstellerin in ihrem persönlich verfassten Aus- standsbegehren nicht zum Ausdruck. Da die Gesuchstellerin ihren Wohn- sitz gemäss eigenen Angaben im Ausland hat und im selbst verfassten Ausstandsgesuch nicht auf ein allfälliges Vertretungsverhältnis in Bezug auf das vorliegende Verfahren hinwies, erfolgte die Zustellung an das von ihr angegebene Zustellungsdomizil rechtmässig (Art. 87 Abs. 2 StPO). Es wäre der Gesuchstellerin jederzeit offen gestanden, die besagte Verfügung vom 28. August 2024 mit einer allfälligen Rechtsvertretung zu besprechen und diese in Bezug auf das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen. Den- noch erfolgte im vorliegenden Ausstandsverfahren bis anhin keine Eingabe der Rechtsvertretung, obschon diese – wie aus den unzähligen, von der Gesuchstellerin eingereichten E-Mail-Korrespondenz erhellt (vgl. auch das Ausstandsgesuch, worin eine Zustellung in Kopie an Rechtsanwalt H._____ erwähnt wird) – von der Gesuchstellerin offenbar über sämtliche von ihr getätigten Eingaben in verschiedenen Strafverfahren unterrichtet wird. Gestützt auf die Eingabe vom 18. September 2024, letzte Seite unten, -5- wird die Anschrift von Rechtsanwalt H._____ künftig als Zustellungsdomizil geführt und der vorliegende Entscheid wird somit an diese Adresse zuge- stellt. Abschliessend ist festzuhalten, dass sich die Gesuchstellerin im vor- liegenden Verfahren mehrfach umfassend äussern konnte und ihr selbst bei einer fehlerhaften Zustellung keinerlei Rechtsnachteil erwachsen wäre. 3. 3.1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechen- des Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet und die geltend ge- machten Gründe oder Umstände müssen glaubhaft gemacht werden. Es muss die konkreten Tatsachen darlegen, auf welche sich die geltend ge- machte Befangenheit stützt. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrun- des oder pauschale, vage Andeutungen oder Vermutungen genügen nicht. Es muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte der Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Ein strik- ter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung der den Ausstand be- gründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Vorliegen eines Ausstandsgrundes von Amtes wegen ab- zuklären ist. Das Gericht hat mithin bei hinreichendem Anlass die notwen- digen Sachverhaltsabklärungen von sich aus vorzunehmen (BOOG, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 Art. 58 StPO). 3.2. 3.2.1. Die Gesuchstellerin begründet – soweit verständlich – das Ausstandsbe- gehren vom 18. August 2024 ("Aufsichtsbeschwerde und superprovisori- sche Massnahme infolge totalschädigendem, befangenem Fehlverhaltens des Betrugs Staatsanwalts Hr. B._____") damit, dass ihr der Staatsanwalt keine erneute Terminverschiebung für eine auf den 28. August 2024 ange- setzte Einvernahme gewährt habe und die Gesuchstellerin vom Staatsan- walt ignoriert werde. Dies seien Beweise dafür, dass der Staatsanwalt be- fangen sei und wahrscheinlich auch von der Gegenpartei "geschmiert" werde. Der Staatsanwalt arbeite befangen, amts- und rechtswidrig und die Gesuchstellerin schädigend gegen sie. Im Übrigen tut die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 18. August 2024 in allgemeiner Weise ihren Unmut darüber kund, dass ihr die amtliche Verteidigung nicht gewährt werde und dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit der bisherigen Rechtsver- tretung der Gesuchstellerin kommuniziert habe, obschon die Gesuchstelle- rin eine neue Rechtsvertretung mandatiert habe. -6- 3.2.2. Der Staatsanwalt bringt mit Eingabe vom 22. August 2024 vor, er vermöge in seinem bisherigen Verhalten keine Befangenheit zu erkennen. Nament- lich sei seitens des Staatsanwalts auch nach den jüngsten Eingaben der Gesuchstellerin kein Strafantrag gegen sie gestellt worden. Eine Vorbefas- sung in anderer Stellung bestehe vorliegend nicht. Zwar habe der Staats- anwalt bereits die Nichtanhandnahme der Anzeige der Gesuchstellerin ver- fügt, doch handle es sich hierbei mit Blick auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung nicht um eine ausstandsbegründende Vorbefassung. Auch andere Ausstandsgründe (Verwandtschaft, Freund- oder Feindschaft etc.) seien nicht gegeben. Die Gesuchstellerin sei stets respektvoll behan- delt worden. 3.2.3. Die mit Stellungnahme vom 18. September 2024 vorgebrachten Ausfüh- rungen der Gesuchstellerin sind über weite Strecken schwer verständlich und betreffen das vorliegende Verfahren über den Ausstand des fallführen- den Staatsanwalts nur partiell (exemplarisch: Erklärung der Gesuchstelle- rin, dass sie an "sämtlichen Eingaben, Beschwerden, Schadenersatzforde- rungen, Strafanzeigen gegen sämtliche aufgeführten Straftäter" festhalte; Fristansetzung der Gesuchstellerin an die Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau, die "illegale, inexistente, liqui- de Beweislage" zu beweisen; Beanstandung einer "rechtswidrigen Nicht- anhandnahmeverfügung"). In Bezug auf den Staatsanwalt macht die Ge- suchstellerin in Ergänzung zu den bereits im Ausstandsbegehren genann- ten Vorbringen geltend, dass dieser sie mit anonymen, unaufhörlichen Te- lefonaten "stalke" und dieser "alles falsch" mache. 3.3. Das von der Gesuchstellerin gestellte Ausstandsbegehren gegen den Staatsanwalt genügt den in E. 3.1 hiervor erwähnten Begründungsanforde- rungen offensichtlich nicht und ist querulatorisch. Die Gesuchstellerin stellt über weite Strecken blosse Behauptungen in den Raum, die jeder Grund- lage entbehren. Jedenfalls legt die Gesuchstellerin keinerlei Belege für ihre Behauptungen und Anschuldigungen ins Recht und zeigt im Übrigen auch nicht ansatzweise auf, welche konkreten Ausstandsgründe vorliegend ge- geben sein sollen. Somit ist auf das Ausstandsbegehren mangels (inhaltli- cher) Begründung nicht einzutreten. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, wäre das Ausstandsgesuch jedenfalls als unbegründet abzuweisen. Soweit die Ausführungen der Ge- suchstellerin überhaupt verständlich sind, scheinen sie vollkommen aus der Luft gegriffen und sind nicht geeignet, eine Befangenheit des Staatsanwalts glaubhaft zu machen. Gegen nach Ansicht der Gesuchstellerin fehlerhafte Nichtanhandnahmeverfügungen, die angeblich zu Unrecht erfolgte Abwei- sung des Gesuchs um amtliche Verteidigung oder die nicht (nochmals) -7- gewährte Terminverschiebung einer Einvernahme steht der ordentliche Rechtsmittelweg offen. Der Umstand, dass der Staatsanwalt nicht auf jede der unzähligen und teilweise nur schwer verständlichen Eingaben der Ge- suchstellerin reagiert, lässt jedenfalls nicht auf eine Befangenheit des Staatsanwalts schliessen. Weiter wirft die Gesuchstellerin dem Staatsan- walt vor, ihrem Rechtsvertreter eine fristauslösende Verfügung während seiner angekündigten Ferienabwesenheit zugestellt zu haben. Auch damit lässt sich keine Befangenheit begründen. Der zuständige Staatsanwalt hielt in seiner E-Mail vom 22. August 2024 fest, dass die Zustellung irrtümlicher- weise erfolgte, er die besagte Verfügung nach der Ferienabwesenheit des Rechtsvertreters erneut zustellen werde und die Zustellfiktion aufgrund der angekündigten Ferienabwesenheit nicht greife. Somit hatte dieses Verse- hen keinerlei negative Auswirkungen für die Gesuchstellerin. Dass im Üb- rigen Zustellungen an sie nicht reibungslos verlaufen, ist dem Umstand ge- schuldet, dass sie für die Behörden nur schwer erreichbar ist. So musste die Gesuchstellerin in der Vergangenheit mehrfach ausgeschrieben und Verfügungen mussten ihr polizeilich zugestellt werden. Nicht nachvollzieh- bar ist schliesslich der Vorwurf des angeblichen Stalkings durch den zu- ständigen Staatsanwalt. Für ein "unaufhörliches Telefonstalking" und ano- nyme Anrufe gibt es keinerlei konkrete Hinweise. 3.4. Zusammengefasst ist das Ausstandsbegehren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für die diversen weiteren Vorbringen der Gesuchstellerin (Strafanzeigen, Schadenersatzforderungen, Aufsichtsbeschwerden etc.) ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht zuständig, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 4. 4.1. Die Gesuchstellerin ersucht in ihrem Ausstandsbegehren bzw. in ihren wei- teren Eingaben (sinngemäss) um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das vorliegende Verfahren betreffend Ausstand, weil sie aufgrund ihrer Gesundheit alleine nicht in der Lage sei, den Sachverhalt zu behan- deln, und sich aufgrund ihrer Mittellosigkeit keine anwaltliche Vertretung leisten könne. Damit beantragte sie sinngemäss die Anordnung einer amt- lichen Verteidigung. 4.2. Eine amtliche Verteidigung ist insbesondere anzuordnen, wenn die be- schuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Ver- teidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Ver- teidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwie- rigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen -8- wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Das vorliegende Verfahren betreffend Ausstand bietet weder in tatsächli- cher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten. Die Gesuchstellerin hat das vorliegende Ausstandsbegehren selbst verfasst und eingereicht. Vor diesem Hintergrund ist eine amtliche Verteidigung nicht erforderlich. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Anordnung der amtlichen Verteidigung für das Verfahren betreffend Ausstand ist deshalb abzuweisen. 4.3. Im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft, die auch die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), beschränkt sich jene für die beschuldigte Person gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2 auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Un- ter dem Gesichtspunkt des verfassungsmässig garantierten Minimalan- spruchs (Art. 29 Abs. 3 BV) kommt es allein darauf an, dass einer bedürfti- gen Partei der Zugang zum Gericht nicht infolge ihrer Bedürftigkeit verwehrt oder erschwert ist (BGE 110 Ia 87 E. 4). Nach konstanter Praxis des Bun- desgerichts ergibt sich aus Art. 29 Abs. 3 BV kein Anspruch von (aktuell) mittellosen Rechtsuchenden auf definitive Befreiung von selber verursach- ten Verfahrenskosten. Finanziell bedürftige Rechtsuchende, die nicht zum vornherein aussichtslose Rechtsmittel erheben, haben im Rahmen der un- entgeltlichen Prozessführung lediglich Anspruch auf Befreiung von der Kostenvorschussobliegenheit (Urteil des Bundesgerichts 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 6.2). Von der Gesuchstellerin wurde im vorliegenden Verfahren kein Kostenvor- schuss einverlangt. Als Beschuldigte hat sie nach dem Gesagten weder gemäss StPO noch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Be- freiung von den Verfahrenskosten. 5. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung auszurich- ten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. -9- 2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Anordnung der amtlichen Verteidigung wird abgewiesen. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 25.00 insgesamt Fr. 625.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz