3.9. Die Beschwerde erweist sich damit als insgesamt unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementsprechend sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.